Gesetzeslücke behoben: Handyverbot nun auch für Bobby Car & Co.

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Auch wenn die Amtshandlung an einer Wiener Radfahrerin, die nach Fahrerflucht und einer wilden Verfolgungsjagd letztlich durch eine Verstärkungseinheit der Polizei verhaftet werden konnte, wohl etwas ‘unaufgeregter’ hätte ausfallen können, sollte die Öffentlichkeit der Exekutive dankbar sein, dürfte doch so manchem erst durch diesen Vorfall bewusst geworden sein, dass Telefonieren mit dem Handy beim Radfahren seit einigen Jahren verboten ist. Das Infrastrukturministerium nützt nun die öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema, um auf ein ähnliches Verbot hinzuweisen, das seit Anfang März dieses Jahres in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert ist und offenbar unter dem Radar vieler betroffener Eltern geblieben sein dürfte: Das Handyverbot für Kleinfahrzeuge.


Bei einer Pressekonferenz im BMVIT klärt Minister Jörg Leichtfried über die Erweiterung von § 68 in der StVO (1960) auf: “Das Handyverbot mit Fahrzeugen war bisher nicht klar genug geregelt. Wir haben mit dem Verbot für Kleinfahrzeuge eine Gesetzeslücke geschlossen, so dass seither ganz generell ein Handyverbot für Fahrzeuge jeglicher Art gilt. Es kann schließlich nicht sein, dass wir Kaugummizigaretten auf Grund der negativen Vorbildwirkung verbieten und beim Telefonieren auf Kleinfahrzeugen, das genauso zur Gewohnheit im späteren Leben führt, einfach ein Auge zudrücken!”

Den Vorwurf, dass es sich bei dem Verbot lediglich um eine Abzocke der Kleinfahrzeughalter handeln könnte, weist der Minister entschieden zurück: “Uns wurde immer wieder von Vorfällen in Kindergärten und Indoor-Spielplätzen berichtet, bei denen es bei Benützung dieser Fahrzeuge und gleichzeitigem Telefonieren mit einem Handy zu gravierenden Unfällen gekommen ist, ganz zu schweigen von den begleitenden teils heftigen Gefühlsausbrüchen samt Rudelbildung! Wir wollen mit diesem Gesetz die kleine Frau und den kleinen Mann keinesfalls schröpfen, sondern lediglich dafür sorgen, dass Österreich eines der sichersten Länder in ganz Europa bleibt!”

Bei dem verwendeten Handy ist es irrelevant, ob es sich um ein funktionierendes Mobiltelefon oder ein – insbesondere bei Kleinkindern sehr beliebtes – Lerntelefon mit simpler Sprachausgabe handelt, da der Ablenkungseffekt in beiden Fällen ident ist. Der Gesetzgeber empfiehlt, beide Hände stets am Lenkrad zu halten und rät dringend zum Tragen eines Helmes, denn nur auf diesem darf gegebenenfalls eine Freisprecheinrichtung montiert sein.

In einem Aufwaschen mit dem Handyverbot wurde übrigens in der StVO auch die Maximallast für Anhänger von Kleinfahrzeugen geregelt, da es auch hier durch Überladung in der Vergangenheit immer wieder zu schwerwiegenden Unfällen gekommen ist. Die zulässigen Achslasten können einer umfangreichen Tabelle auf den Seiten des Behördenhelfers HELP.gv.at entnommen werden.

Einen speziellen Hinweis hat der Minister noch zum Abschluss der Pressekonferenz, insbesondere für Eltern von Buben: “Auch wenn das Kleinfahrzeug die Aufschrift ‘Polizei’, ‘Police’ oder dergleichen trägt, bedeutet das keinen Freibrief für den Fahrzeughalter. Im Gegenteil, hierdurch kann sich die Strafe von 50 Euro sogar noch auf Grund von Vortäuschung falscher Tatsachen drastisch erhöhen.”

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